Allgemeine Geschäftsbedingungen für die AFZ Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH

I. Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen (Allgemeine Teilnahmebedingungen (ATB))
Die Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle Qualifizierungen in alleiniger Verantwortung der AFZ Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH (AFZ Rostock GmbH). Für Qualifizierungsmaßnahmen, die gemeinsam mit anderen Veranstaltern durchgeführt werden, gelten gesonderte Teilnahmebedingungen.

1. Anmeldung
Die Anmeldung hat schriftlich (Brief, Fax, E-Mail (auch ohne elektronische Signatur)) zu erfolgen; sie ist verbindlich. Mündliche Anmeldungen sind schriftlich zu bestätigen. Mit der Anmeldung erkennt der/die Anmeldende diese AGB und etwaige „Besondere Teilnahmebedingungen", die mit dem Qualifizierungsangebot bekannt gemacht werden, an.

Der/die Teilnehmer/in ist verpflichtet, sämtliche Anmeldedaten, einschließlich Rechnungsanschrift und E-Mail-Adresse für die Rechnungslegung sowie gewünschter Zahlungsweise (s. u.), vollständig und richtig abzugeben. Die Anmeldedaten unterliegen dem Datenschutz.

Anmeldungen werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt und bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung kommt der Vertrag zustande. Kann eine Anmeldung nicht berücksichtigt werden, teilt die AFZ Rostock GmbH dies der Angemeldeten/dem Anmeldenden mit.

2. Zahlungsbedingungen
Der Anmelder haftet der AFZ Rostock GmbH für das Teilnahmeentgelt, solange er nicht die schriftliche Zusage eines Dritten beibringt, in der dieser erklärt, die Kosten für die Teilnahme an der Qualifizierung zu übernehmen (Zahlungspflichtiger). Der Anmelder bzw. der Zahlungspflichtige haben nach Rechnungslegung den Rechnungsbetrag bis zu dem in der Rechnung genannten Termin auf eines der angegebenen Konten zu zahlen. Die Zahlungsverpflichtung besteht unabhängig von etwaigen Leistungen Dritter.

Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Hierzu hat der Anmelder bzw. der Zahlungspflichtige eine E-Mail-Adresse anzugeben. Wünscht der Zahlungspflichtige die Zusendung einer Rechnung in Papierform, so wird ihm hierfür eine Pauschale in Höhe von 5,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt.

Dauern Qualifizierungsmaßnahmen länger als 6 Monate, wird bei Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandates die Zahlung monatlicher Raten individualvertraglich vereinbart.

Es gelten die zum Zeitpunkt der Anmeldungen gültigen Preise. Sofern bei den einzelnen Angeboten nicht anders vermerkt, werden Kosten für Lernmittel und Prüfungen gesondert berechnet. Für Prüfungen durch fremde Prüfungsstellen gelten deren Gebührenordnungen. Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind durch die Teilnehmer zu tragen. Bei Zahlungsverzug ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, für jede Mahnung eine Kostenbeteiligung von 2,50 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Bei Nichtzahlung des fälligen Betrages ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, den/die Teilnehmer/in mit sofortiger Wirkung von der weiteren Teilnahme an der Qualifizierung bzw. der Veranstaltung auszuschließen.

Muss die AFZ Rostock GmbH ein kostenpflichtiges Inkasso-Verfahren einleiten, kann dem Schuldner eine Pauschale in Höhe von 22,00 € in Rechnung gestellt werden.

3. Rücktritt und Kündigung
Ein Rücktritt von der Anmeldung/vom Vertrag ist bis zwei Wochen vor Beginn der Qualifizierung ohne Angabe von Gründen kostenfrei möglich. Der Rücktritt ist gegenüber der AFZ Rostock GmbH schriftlich zu erklären; maßgeblich ist der Eingang der Erklärung bei der AFZ Rostock GmbH. Bei Rücktritt innerhalb von weniger als zwei Wochen ist eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 10 % des Teilnahmeentgeltes, mindestens jedoch 50,00 € fällig. Erfolgt eine Kündigung nicht fristgerecht oder erscheint der/die Teilnehmer/in nicht zu der Qualifizierung, so hat er/sie das Teilnahmeentgelt in voller Höhe zu zahlen. Die Nichtinanspruchnahme einzelner Unterrichtseinheiten berechtigt nach § 615 BGB nicht zu einer Kürzung des Teilnahmeentgeltes.

Die zuvor genannten Regelungen gelten nicht für Teilnehmer mit Bildungsgutschein.

Nach Beginn einer Qualifizierung von mehr als sechs Monaten Dauer kann die Teilnahme mit einer Frist von sechs Wochen ohne Angabe von Gründen erstmals zum Ablauf der ersten sechs Monate, nach Ablauf von sechs Monaten jederzeit mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich gekündigt werden. Maßgebend ist hierbei der Eingang der Kündigung bei der AFZ Rostock GmbH. Im Fall der Kündigung ist das Teilnahmeentgelt nur zeitanteilig bis zur Beendigung zu entrichten. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

Der Angemeldete kann eine/n Ersatzteilnehmer/in benennen, der/die mit allen Rechten und Pflichten in den Vertrag eintritt. Auch der Zahlungspflichtige kann einen anderen Teilnehmer bestimmen. Die AFZ Rostock GmbH kann in beiden Fällen dessen/deren Teilnahme nur verweigern, wenn ein Grund besteht, der die AFZ Rostock GmbH zum Ausschluss nach Nr. 6 ATB berechtigen würde.

4. Kündigung aus wichtigem Grund
Der/die Angemeldete bzw. der Zahlungspflichtige kann gemäß § 626 BGB aus wichtigem Grund den Vertrag kündigen. In diesem Falle wird der/die Angemeldete bzw. Zahlungspflichtige von der Zahlungspflicht für zukünftige, noch nicht in Anspruch genommene Leistungen frei. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund entfällt, wenn der Eintritt des wichtigen Grundes bei Anmeldung zur Qualifizierungsmaßnahme oder der Übernahme der Zahlungspflicht vorhersehbar war und/oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Für den Fall, dass Teilnehmern nach dem Sozialgesetzbuch eine Förderung versagt wird, besteht ein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn vor Beginn oder während der Laufzeit der Qualifizierungsmaßnahme eine Arbeitsaufnahme erfolgt. Dem/der Angemeldeten bzw. Zahlungspflichtigen entstehen dadurch keine Kosten.

5. Absage/Ausfall und Verlegung von Qualifizierungsmaßnahmen, Wechsel von Dozenten/Tutoren
Die AFZ Rostock GmbH hat bis zu 14 Tage vor Beginn der Maßnahmen das Recht, Qualifizierungsmaßnahmen bei nicht ausreichenden Anmeldungen oder jederzeit aus wichtigem Grund (Ausnahme Teilnehmer mit Bildungsgutschein) abzusagen. In diesem Falle werden etwaige bereits gezahlte Teilnahmeentgelte in voller Höhe zurückerstattet. Weitere Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.

Der AFZ Rostock GmbH steht das Recht zu, Qualifizierungstermine in angemessener Frist zu verlegen, zusätzliche Termine aufzunehmen und ausgefallene Veranstaltungen an unterrichtsfreien Tagen nachzuholen, sofern dies sachlich erforderlich ist, insbesondere bei Erkrankung von Dozenten bzw. Tutoren oder bei Witterungsbedingungen, die eine gefahrlose Teilnahme an der Maßnahme oder die Durchführung der Maßnahme selbst erschweren oder unmöglich machen. Als angemessene Frist gilt, wenn der neue Termin innerhalb der planmäßigen Dauer der Qualifizierung liegt.

Bei Einzelveranstaltungen ist die Frist angemessen, wenn der Verlegungstermin innerhalb von 4 Wochen nach dem Ursprungstermin stattfindet. Dadurch dem Angemeldeten, dem Zahlungspflichtigen oder dem Teilnehmer entstehende zusätzliche Kosten werden von der AFZ Rostock GmbH nicht übernommen. Soweit der Gesamtzuschnitt und die Qualität der Qualifizierung nicht wesentlich beeinträchtigt werden, berechtigen der Wechsel von Dozenten bzw. Tutoren und Verschiebungen im Ablaufplan den Angemeldeten/Zahlungspflichtigen weder zur außerordentlichen noch zur ordentlichen Kündigung des Vertrages noch zur Minderung des Entgeltes. Eine wesentliche Beeinträchtigung ist insbesondere dann nicht anzunehmen, wenn nunmehr eingesetzte Dozenten/Tutoren eine fachlich adäquate Qualifikation besitzen.

6. Ausschluss von der Teilnahme
Die AFZ Rostock GmbH ist berechtigt, den/die Teilnehmer/in in besonderen Fällen wie z. B. Zahlungsverzug, Störung der Qualifizierung oder des Betriebsablaufs, soweit diese die Durchführung der Qualifizierung gefährden, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Der Angemeldete/Zahlungspflichtige hat in diesem Fall das volle Teilnahmeentgelt zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben weitergehende Schadensersatzansprüche der AFZ Rostock GmbH.

7. Haftung
Die AFZ Rostock GmbH haftet nicht für Schäden aus Unfällen, Beschädigungen, Verlust oder Diebstahl, insbesondere auch nicht für Folgeschäden, die sich aus der Qualifizierung ergeben, außer wenn diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten der AFZ Rostock GmbH oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

8. Datenschutz
Siehe gesonderte Datenschutzerklärung

9. Nutzung der Lehrmaterialien
Die Benutzung der Unterrichtsmaterialien ist nur dem/der angemeldeten Teilnehmer/in gestattet. Ohne schriftliche Genehmigung der AFZ Rostock GmbH dürfen Lehrmaterialien weder vom Teilnehmer noch von Dritten in irgendeiner Form reproduziert, vervielfältigt, verbreitet oder zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden, auch nicht für Zwecke der Unterrichtsgestaltung. Verstöße hiergegen sind nach § 106 UrhG strafbar.

10. Besondere Bestimmungen für Online-Qualifizierung
Für Online-Qualifizierungen gelten die Allgemeinen Teilnahmebedingungen mit folgenden Ergänzungen/Abweichungen:

Nutzung der Software
Die Benutzung der Software ist nur dem/der angemeldeten Teilnehmer/in gestattet. Vervielfältigung und/oder Nutzung durch Dritte ist nicht erlaubt. Software darf nicht vermietet, verleast oder verliehen werden. Verstöße hiergegen sind gemäß § 106 UrhG strafbar.

Haftung
Die AFZ Rostock GmbH haftet nicht für das Verhalten von Teilnehmern beim Online-Lernen. Die AFZ Rostock GmbH ist nicht verpflichtet, zwischen Teilnehmern ausgetauschte Daten auf ihre Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu prüfen und behält sich das Recht vor, gesetzwidrige oder unerwünschte Inhalte jederzeit und ohne Rücksprache mit dem Verursacher nach eigenem Ermessen zu entfernen.

II. Hotelaufnahmevertrag

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern der AFZ Rostock GmbH zur Beherbergung sowie alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der AFZ Rostock GmbH (Hotelaufnahmevertrag). Der Begriff „Hotelaufnahmevertrag" umfasst und ersetzt folgende Begriffe: Beherbergungs-, Gastaufnahme-, Hotel- und Hotelzimmervertrag.

2. Vertragsabschluss, Vertragspartner, Verjährung
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Buchenden durch die AFZ Rostock GmbH zustande. Die AFZ Rostock GmbH bestätigt die Zimmerbuchung schriftlich (Brief, Fax, E-Mail, auch ohne elektronische Signatur).

Vertragspartner sind die AFZ Rostock GmbH und der Buchende. Hat der Buchende für einen Dritten gehandelt, der die Kosten des Hotelaufenthalts übernehmen soll, so haftet er der AFZ Rostock GmbH gegenüber für alle Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag, solange er der AFZ Rostock GmbH nicht die schriftliche Zusage des Dritten beibringt, in der dieser erklärt, die Kosten des Hotelaufenthalts zu übernehmen.

Alle Ansprüche gegen die AFZ Rostock GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AFZ Rostock GmbH beruhen.

3. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
Die AFZ Rostock GmbH ist verpflichtet, die gebuchten Zimmer bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Sofern eine Unterbringung in eigenen Räumen nicht möglich ist, ist die AFZ Rostock GmbH auch zu einer Unterbringung in adäquaten Räumen in fußläufiger Entfernung zum Betriebsgelände der AFZ GmbH berechtigt.

Der Kunde ist verpflichtet, die für die Zimmerüberlassung und die von ihm in Anspruch genommenen weiteren Leistungen die vereinbarten bzw. geltenden Preise der AFZ Rostock GmbH zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen der AFZ Rostock GmbH an Dritte. Die vereinbarten Preise schließen die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein. Die AFZ Rostock GmbH kann ihre Zustimmung zu einer vom Buchenden bzw. Zahlungspflichtigen gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung der AFZ Rostock GmbH oder der Aufenthaltsdauer davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen der AFZ Rostock GmbH angemessen erhöht. Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Hierzu hat der Buchende bzw. Zahlungspflichtige eine E-Mail-Adresse anzugeben. Wünscht der Buchende bzw. Zahlungspflichtige die Zusendung einer Rechnung in Papierform, so wird ihm hierfür eine Pauschale in Höhe von € 5,00 zusätzlich in Rechnung gestellt.

Rechnungen der AFZ Rostock GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die AFZ Rostock GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Vertragspartner bzw. Zahlungspflichtigen verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, für die jede Mahnung eine Kostenbeteiligung von € 2,50 sowie Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der AFZ Rostock GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Vertragspartner der Nachweis geringerer Kosten bzw. eines geringeren Schadens.

Die AFZ Rostock GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden individualvertraglich in Textform vereinbart. In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Vertragspartners oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn des Aufenthaltes eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im zuvor genannten Sinne oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen. Die AFZ Rostock GmbH ist ferner berechtigt, zu Beginn und während des Aufenthaltes vom Buchenden bzw. Zahlungspflichtigen eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung – wie zu vor beschrieben - für bestehende und künftige Forderungen aus dem Vertrag zu verlangen, soweit eine solche nicht bereits gemäß den vorstehenden Regelungen geleistet wurde.

Muss die AFZ Rostock GmbH ein kostenpflichtiges Inkasso-Verfahren einleiten, kann dem Schuldner eine Pauschale in Höhe von 22,00 € in Rechnung gestellt werden; dem Schuldner steht der Nachweis frei, dass die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der AFZ Rostock GmbH aufrechnen oder verrechnen.

4. Rücktritt des Kunden
(Abbestellung/ Stornierung/ Nichtinanspruchnahme der Leistungen der AFZ Rostock GmbH (No Show)

Ein Rücktritt des Buchenden/Zahlungspflichtigen von dem mit der AFZ Rostock GmbH geschlossenen Vertrag ist spätestens 14 Tage vor dem Anreisetag in Textform gegenüber der AFZ Rostock GmbH zu erklären. Geht der Rücktritt rechtzeitig zu, so ist der Buchende/Zahlungspflichtige von allen Verbindlichkeiten frei. Wird die Frist versäumt, so ist der vereinbarte Preis auch dann zu zahlen, wenn vertragliche Leistungen nicht in Anspruch genommen werden.

Sofern zwischen der AFZ Rostock GmbH und dem Buchenden/Zahlungspflichtigen ein anderer Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Rücktritt bis dahin erklärt werden, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der AFZ Rostock GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht bis zum vereinbarten Termin in Textform gegenüber der AFZ Rostock GmbH ausgeübt ist.

Bei nicht in Anspruch genommenen Zimmern hat die AFZ Rostock GmbH die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung dieser Zimmer sowie die eingesparten Aufwendungen anzurechnen. Werden die Zimmer nicht anderweitig vermietet, so kann die AFZ Rostock GmbH die vertraglich vereinbarte Vergütung verlangen und den Abzug für ersparte Aufwendungen der AFZ Rostock GmbH pauschalieren. Der Buchende/Zahlungspflichtige ist in diesem Fall verpflichtet, mindestens 80 % des vertraglich vereinbarten Preises für Übernachtungen mit oder ohne Frühstück, 70 % für Halbpensions- und 60 % für Vollpensionsarrangements zu zahlen. Ihm steht der Nachweis frei, dass der vorgenannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Rücktritt der AFZ Rostock GmbH
Sofern vereinbart wurde, dass der Buchende/Zahlungspflichtige innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die AFZ Rostock GmbH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern vorliegen und der Buchende bzw. Zahlungspflichtige auf Rückfrage der AFZ Rostock GmbH nicht auf sein Recht zum Rücktritt verzichtet.

Wird eine vereinbarte oder gemäß Nr. 3 des Hotelaufnahmevertrages verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der AFZ Rostock GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die AFZ Rostock GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, etwa, wenn Höhere Gewalt oder andere von der AFZ Rostock GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen etwa zur Person des Kunden oder zum Zweck seines Aufenthaltes, gebucht werden, die AFZ Rostock GmbH nach Vertragsschluss begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Inanspruchnahme der Hotelleistung den reibungslosen Geschäftsbetrieb oder die Sicherheit bzw. das Ansehen der AFZ Rostock GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der AFZ Rostock GmbH zuzurechnen ist oder der Zweck bzw. der Anlass des Aufenthaltes gesetzeswidrig ist.

Bei berechtigtem Rücktritt der AFZ Rostock GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Zimmerbestellung, -übergabe und -rückgabe
Der Vertragspartner erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dieses nicht ausdrücklich in Textform vereinbart wurde. Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15:00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer der AFZ Rostock GmbH grundsätzlich spätestens um 8:00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann die AFZ Rostock GmbH aufgrund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18:00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18:00 Uhr 100 %. Vertragliche Ansprüche des Vertragspartners werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei, nachzuweisen, dass der AFZ Rostock GmbH kein oder ein wesentlich niedrigerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

Der Vertragspartner bzw. der von ihm Untergebrachte sind nicht berechtigt, in der Zeit von Montag bis Samstag nach 21:00 Uhr bis um 7:00 Uhr sowie in der Zeit von Samstag ab 15:00 Uhr bis Montag um 7:00 Uhr Räumlichkeiten der AFZ Rostock GmbH außerhalb des Hotels zu betreten.

7. Haftung
Die AFZ Rostock GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die AFZ Rostock GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AFZ Rostock GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der AFZ Rostock GmbH beruhen.

Einer Pflichtverletzung der AFZ Rostock GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen der AFZ Rostock GmbH auftreten, wird die AFZ Rostock GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge hinbemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.Für eingebrachte Sachen haftet die AFZ Rostock GmbH nicht. Soweit ein Stellplatz auf dem Parkplatz der AFZ Rostock GmbH, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Grundstück der AFZ Rostock GmbH abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet die AFZ Rostock GmbH nicht, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der AFZ Rostock GmbH.

Für den Ausschluss von gegen die AFZ Rostock GmbH gerichteten Schadensersatzansprüchen gilt die vorstehende Regelung entsprechend. Nachrichten, Post und Warensendungen für die Gäste werden mit eigenüblicher Sorgfalt behandelt. Die AFZ Rostock GmbH übernimmt den Empfang, die Aufbewahrung und - auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung derselben. Für den Ausschluss von Schadensersatzansprüchen gegen die AFZ Rostock GmbH gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

III. Veranstaltungen

1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Seminar- und Veranstaltungsräumen sowie Veranstaltungstechnik der AFZ Rostock GmbH zur Durchführung von Seminaren, Tagungen, Präsentationen, Feierlichkeiten etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Vertragspartner erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen der AFZ Rostock GmbH.

Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume oder Flächen bedürfen der vorherigen Zustimmung der AFZ Rostock GmbH. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

2. Vertragsabschluss/Verjährung
Der Vertrag kommt durch die in Textform zu erklärende Annahme des Antrags des Buchenden durch die AFZ Rostock GmbH zustande, der dadurch grundsätzlich zunächst Vertragspartner wird.

Ist der Buchende nicht selbst der Veranstalter, sondern wird vom Veranstalter ein gewerblicher Vermittler oder eine Agentur eingeschaltet, so ist der Buchende verpflichtet, eine Erklärung des Veranstalters in Textform beizubringen, wonach dieser sämtliche Verpflichtungen als Vertragspartner der AFZ Rostock GmbH übernimmt. Erst damit kommt ein Vertrag zwischen der AFZ Rostock GmbH und dem Veranstalter zu Stande.

Alle Ansprüche gegen die AFZ Rostock GmbH verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der AFZ Rostock GmbH beruhen.

3. Leistungen/Preise/Zahlung
Die AFZ Rostock GmbH ist verpflichtet, die bestellten und von der AFZ Rostock GmbH zugesagten Leistungen zu erbringen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise zu bezahlen. Dies gilt auch für von ihm veranlasste Leistungen und Auslagen der AFZ Rostock GmbH an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von Urheberrechts-Verwertungsgesellschaften. Die vertraglich vereinbarten Preise enthalten – wenn nichts anderes vereinbart ist - die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer.

Überschreitet der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Leistungserstellung 4 Monate, so behält sich die AFZ Rostock GmbH das Recht vor, Preisänderungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen.

Die Rechnungslegung erfolgt grundsätzlich elektronisch. Hierzu hat der Zahlungspflichtige eine E-Mail-Adresse anzugeben. Wünscht der Zahlungspflichtige die Zusendung einer Rechnung in Papierform, so wird ihm hierfür eine Pauschale in Höhe von 5,00 € zusätzlich in Rechnung gestellt. Rechnungen der AFZ Rostock GmbH ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Die AFZ Rostock GmbH kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Zahlungspflichtigen verlangen. Bei Zahlungsverzug ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, für die jede Mahnung eine Kostenbeteiligung von 2,50 € sowie Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Der AFZ Rostock GmbH bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, dem Zahlungspflichtigen der Nachweis eines niedrigeren Schadens.

Muss die AFZ Rostock GmbH ein kostenpflichtiges Inkasso-Verfahren einleiten, kann dem Schuldner eine Pauschale in Höhe von 22,00 € in Rechnung gestellt werden, sofern der Zahlungspflichtige nicht nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger ist.

Die AFZ Rostock GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine werden individualvertraglich in Textform vereinbart.
In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im zuvor genannten Sinne oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung der AFZ Rostock GmbH aufrechnen oder verrechnen.

4. Stornierung/Rücktritt des Kunden
Der Vertragspartner ist berechtigt, durch in Textform gegenüber der AFZ Rostock GmbH abzugebende Erklärung ohne Angabe eines Grundes kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Erklärung der AFZ Rostock GmbH 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn zugeht. Erfolgt ein Rücktritt nicht fristgemäß, so ist der vereinbarte Preis auch dann zu zahlen, wenn die vertraglichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.

Sofern zwischen der AFZ Rostock GmbH und dem Vertragspartner ein abweichender Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann er bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche der AFZ Rostock GmbH auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn es nicht bis zum vereinbarten Termin gegenüber der AFZ Rostock GmbH in Textform ausgeübt wird. Tritt ein Kunde erst zwischen dem 14. und 7. Tag vor Beginn der Veranstaltung zurück, so ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, neben dem vereinbarten Mietpreis für Räume und Veranstaltungstechnik 35 % eines etwa entgangenen Speiseumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70 % des Speisenumsatzes. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen dem 14. und 7. Tag vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem späteren Rücktritt 85 % der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

Eine Rückvergütung bestellter, aber nicht in Anspruch genommener Leistungen findet nicht statt. Der Abzug ersparter Aufwendungen ist durch die zuvor genannten Regelungen berücksichtigt. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.

5. Rücktritt der AFZ Rostock GmbH
Sofern vertraglich vereinbart wurde, dass der Vertragspartner innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist die AFZ Rostock GmbH in diesem Zeitraum ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Interessenten nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Vertragspartner auf Nachfrage der AFZ Rostock GmbH auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Nr. 3 der Veranstaltungsbedingungen verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer von der AFZ Rostock GmbH gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist die AFZ Rostock GmbH ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ferner ist die AFZ Rostock GmbH berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls höhere Gewalt oder andere von der AFZ Rostock GmbH nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen, Veranstaltungen oder Räume unter irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, etwa der Person des Veranstalters oder dem Zweck der Veranstaltung, gebucht wurden, die AFZ Rostock GmbH begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen der AFZ Rostock GmbH in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich der AFZ Rostock GmbH zuzurechnen ist, oder wenn der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzes-widrig ist oder eine verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht vorliegt.

Bei berechtigtem Rücktritt der AFZ Rostock GmbH entsteht kein Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

6. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
Eine Änderung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss spätestens fünf Arbeitstage (Arbeitstage sind von Montag bis Freitag) vor Veranstaltungsbeginn der AFZ Rostock GmbH mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung der AFZ Rostock GmbH in Textform.

Der abzurechnende Preis für Speisen und/oder Getränke richtet sich nach der angemeldeten Teilnehmerzahl, auch wenn weniger Teilnehmer erschienen sind. Wird die angegebene Teilnehmerzahl überschritten, so ist die tatsächliche Teilnehmerzahl für die Berechnung des Preises von Speisen und/oder Getränken maßgebend. Von der Änderung der Teilnehmerzahl unberührt bleibt die Raummiete.

Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- und Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt die AFZ Rostock GmbH diesen Abweichungen zu, so kann die AFZ Rostock GmbH die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, die AFZ Rostock GmbH trifft ein Verschulden an der Verschiebung.

7. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen oder selbst beistellen. Sofern die Beistellung eigener Speisen und Getränke gewünscht ist, ist zuvor eine schriftliche Individualvereinbarung über die Modalitäten des Mitbringens, der Verwahrung, des späteren Abtransports bzw. der Entsorgung und des hierfür zu leistenden Zuschlags zu treffen.

8. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
Soweit die AFZ Rostock GmbH für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt sie auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt die AFZ Rostock GmbH von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes der AFZ Rostock GmbH bedarf dessen vorheriger Zustimmung in Textform.
Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen der AFZ Rostock GmbH gehen zu Lasten des Kunden, es sei denn sie wären von der AFZ Rostock GmbH zu vertreten. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf die AFZ Rostock GmbH pauschal erfassen und berechnen.

Der Kunde ist nur mit vorheriger in Textform zu erklärender Zustimmung der AFZ Rostock GmbH berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen und an die Netze der AFZ Rostock GmbH anzuschließen. Dafür kann die AFZ Rostock GmbH eine Anschlussgebühr verlangen. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen der AFZ Rostock GmbH ungenutzt, so kann dafür eine Ausfallvergütung berechnet werden.

Störungen an von der AFZ Rostock GmbH zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können wegen solcher Störungen nicht zurückbehalten oder gemindert werden. Dem Vertragspartner steht es frei, etwaige Minderungs- oder Schadensersatzansprüche später im Wege der Rückforderung geltend zu machen, soweit er meint, die AFZ Rostock GmbH habe die Störungen zu vertreten.

9. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen/Haftung
Die Vertragspartner der AFZ Rostock GmbH haften dieser in vollem Umfang für durch sie selbst, ihre Gäste oder von ihnen beauftragte Dritte verursachte Schäden oder Verluste am Eigentum der AFZ Rostock GmbH, insbes. an den Veranstaltungsräumen, den Ausstattungsgegenständen oder der Veranstaltungstechnik, gegebenenfalls gesamtschuldnerisch neben diesen. Dem Veranstalter obliegt es, insoweit die entsprechenden Versicherungen abzuschließen. Die AFZ Rostock GmbH kann den Nachweis solcher Versicherungen verlangen. Eine von der vertraglichen Vereinbarung abweichende Nutzung der dem Kunden überlassenen Räume, insbesondere für andere Zwecke oder mit anderem Charakter (z.B. Verkaufsveranstaltung statt Ausflugsfahrt, Parteiveranstaltung statt Fortbildungsveranstaltung), berechtigt die AFZ Rostock GmbH zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses, ohne dass hierdurch der Anspruch auf das vereinbarte Entgelt entfällt.

Anlieferung, Aufstellung, Abbau und Abtransport von Ausstellungs- und sonstigen Gegenständen erfolgen durch den Auftraggeber auf dessen alleiniges Risiko. Einzelheiten sind spätestens eine Woche vor Veranstaltungsbeginn mit der AFZ Rostock GmbH abzustimmen. Entsprechendes gilt, wenn Speisen und Getränke mitgebracht bzw. beigestellt werden. Die AFZ Rostock GmbH haftet nicht für Schäden oder Verlust eingebrachter Gegenstände. Ebenso haftet die AFZ Rostock GmbH für abhanden gekommene oder beschädigte Gegenstände des Bestellers nur dann, wenn ihre gesetzlichen Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönlichen Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Kunden in den Räumlichkeiten der AFZ Rostock GmbH. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten.

10. Pflichten
Dekorationsmaterial muss den feuerpolizeilichen Anforderungen entsprechen und darf im Übrigen – ebenso wie sonstige Gegenstände – nur mit Zustimmung der AFZ Rostock GmbH angebracht werden. Das Anbringen von Dekorationsmaterial an den Wänden unter Verwendung von Klebstoffen, Klebestreifen, Möbelheftern, Nägeln und Schrauben ist untersagt. Dadurch entstehende Schäden werden dem Veranstalter in Rechnung gestellt. Am Ende der Veranstaltung sind eingebrachte Gegenstände unverzüglich aus den Veranstaltungsräumen zu entfernen. Soweit dies nicht geschieht und Gegenstände durch die AFZ Rostock GmbH aus Veranstaltungsräumen entfernt und eingelagert werden müssen, ist der damit verbundene Aufwand vom Veranstalter zu vergüten und bemisst sich mindestens nach der vereinbarten Raummiete pro Veranstaltungstag.

Die AFZ Rostock GmbH kann den behördlichen Nachweis über die Einhaltung der brandschutztechnischen Anforderungen der eingebrachten Gegenstände verlangen.
Die Verwendung des Namens oder/ und der Marke „AFZ Aus- und Fortbildungszentrum Rostock GmbH“ für jegliche Zwecke bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die AFZ Rostock GmbH. Sämtliche Ton- und Bildrechte für Aufnahmen in der AFZ Rostock GmbH gehen ohne besondere Vereinbarung ausdrücklich auf die AFZ Rostock GmbH über.

Insbesondere Zeitungsanzeigen, die Einladungen zu Vorstellungsgesprächen enthalten, bedürfen grundsätzlich vorheriger, schriftlicher Zustimmung der AFZ Rostock GmbH. Erfolgt eine Veröffentlichung ohne Zustimmung der AFZ Rostock GmbH und werden dadurch wesentliche Interessen der AFZ Rostock GmbH beeinträchtigt, so hat die AFZ Rostock GmbH das Recht, die Veranstaltung abzusagen; die Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Entgelts bleibt bestehen. Darüber hinaus hat die AFZ Rostock GmbH das Recht, Lizenz- und Nutzungsgebühren zu erheben. Hat die AFZ Rostock GmbH begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder den Ruf des Hauses bzw. der Gäste zu gefährden droht sowie im Falle höherer Gewalt oder innerer Unruhe, kann sie die Veranstaltung absagen. Die Kosten von Sicherungsmaßnahmen, die durch eine Veranstaltung erforderlich geworden sind, können dem Ausrichter/Vertragspartner der Veranstaltung angelastet werden. Die AFZ Rostock GmbH braucht gegenüber ihm die Erforderlichkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht nachzuweisen. Es genügt der begründete Anlass zur Sicherungsmaßnahme.

IV. Schlussbestimmungen
Die geltende Hausordnung sowie die Ordnung zum Verhalten im Brandfall der AFZ Rostock GmbH, die öffentlich aushängen, sind Bestandteil dieser Teilnahmebedingungen und gelten für alle Aktivitäten in den Räumlichkeiten und auf dem Betriebsgelände der AFZ Rostock GmbH; für andere Veranstaltungsorte gilt die dort geltende Hausordnung.

Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben in Textform zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Vertragspartner sind unwirksam. Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Geschäftssitz der AFZ Rostock GmbH. Elektronische Rechnungen werden als solche nur anerkannt, wenn Sie unter folgendem Account rechnung@afz-rostock.de eingehen.

Ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz der AFZ Rostock GmbH. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der gesellschaftsrechtliche Sitz der AFZ Rostock GmbH.

Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsparteien werden in einem derartigen Fall an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame vereinbaren, welche dem Regelungszweck der ursprünglichen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt, falls sich eine Regelung als lückenhaft erweisen sollte.

Stand: Januar 2019