Fördermöglichkeiten
Ihre Karriere verdient Förderung

Berufliche Weiterbildung mit starker Förderung
Attraktive Zuschüsse und Programme für Ihre Weiterbildung im AFZ Rostock
Berufliche Weiterbildung ist heute wichtiger denn je, um im dynamischen Arbeitsmarkt bestehen zu können, neue Chancen zu nutzen oder die eigene Karriere aktiv voranzubringen. Damit finanzielle Hürden Sie nicht bremsen, gibt es eine Vielzahl an Fördermöglichkeiten, die Ihre Weiterbildung teilweise oder sogar vollständig finanzieren können.
Das AFZ Aus- und Fortbildungszentrum Rostock unterstützt Sie dabei, den passenden Weg zu finden. Mit einem breiten Kursangebot in 13 verschiedenen Bildungswelten – von Technik und Digitalisierung über Gesundheit und Pflege bis hin zu Management und Führung – bieten wir praxisnahe Qualifikationen für Berufstätige, Arbeitssuchende und Unternehmen.
Unsere Kunden und Teilnehmenden können dabei von verschiedenen Förderprogrammen profitieren.
Fördermöglichkeiten auf einen Blick
Aufstiegs-BAföG
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Für Lehrgänge mit Abschluss auf Meister- oder IHK-Niveau
Förderfähig:
- Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit, die fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten
- drei Fortbildungsstufen: Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin, Bachelor Professional, Master Professional
Fördersumme:
- bis zu 15.000 € für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (einkommens- und vermögensunabhängig)
- plus Unterhaltsbeitrag bis ca. 1.019 € monatlich bei Vollzeit-Lehrgängen
Voraussetzungen:
- erste Weiterbildung auf der jeweiligen Stufe des Deutschen Qualifikationsrahmens
- Altersunabhängig
- Voraussetzungen der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erfüllen
Besonderheiten:
- Kombination aus Zuschuss und zinsgünstigem KfW-Darlehen (50 % der Förderung als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss)
- beim Bestehen der Prüfungen nochmal 25 % Nachlass auf das Darlehen; somit nur 25 % des BAföG rückzahlungspflichtig
Behörde: BAföG-Amt am Wohnort
Weiterbildungsstipendium
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Für besonders engagierte Fachkräfte
Förderfähig:
- Erwerb fachbezogener Qualifikationen
- Vorbereitung auf Prüfungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung
- Erwerb fachübergreifende und allgemeiner beruflicher oder sozialer Kompetenzen
- berufsbegleitende Studiengänge, die auf Ausbildung und Beruf inhaltlich aufbauen
Fördersumme:
- jährlich bis zu 3.045,00 € pro Jahr über 3 Jahre
- Eigenanteil von 10 % der Kosten
Voraussetzungen:
- unter 25 Jahren (Ausnahmen möglich)
- sehr guter Abschluss oder besondere Leistungen
Behörde:
- Bewerbung über zuständige Kammer
- Förderprogramm im Auftrag des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt
Bildungsscheck für Unternehmen
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Gezielte Qualifizierung von Mitarbeitenden
Förderfähig:
- Berufliche Weiterbildungen zur Erhaltung, Erweiterung oder Vermittlung von Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext für einzelne Beschäftigte
Fördersumme:
- 50% der Lehrgangskosten
- maximal 3000,00 € pro Bildungsscheck und Qualifizierungsmaßnahme
Voraussetzungen:
- Antragstellung ausschließlich Unternehmen mit Sitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in MV
- Antrag muss vor Beginn der Weiterbildung gestellt werden
- Teilnahme erfolgt bei einem qualifizierten Weiterbildungsanbieter
- Die Antragstellung muss vor Maßnahmebeginn erfolgen. Als Maßnahmebeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten (z. B. rechtsverbindliche Anmeldungen, Vertragsabschlüsse, Rechnungslegungen, Bezahlung von Rechnungen).
Gültigkeit:
- Bildungsschecks sind personengebunden, inhaltlich zweckgebunden und 24 Monate gültig ab Bewilligung
Behörde:
- GSA – Gesellschaft für Struktur- und Arbeitsmarktentwicklung mbH
- Berufliche Weiterbildungen zur Erhaltung, Erweiterung oder Vermittlung von Kompetenzen und Qualifikationen im Unternehmenskontext für einzelne Beschäftigte
Bildungsurlaub / Bildungsfreistellungsgesetz
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Ermöglichung zusätzlicher Lernzeit
Förderfähig:
- Gefördert wird die Teilnahme an anerkannten Bildungsmaßnahmen in MV zur beruflichen, politischen oder ehrenamtsbezogenen Weiterbildung
- Anspruch auf Freistellung unter Lohnfortzahlung für Beschäftigte mit Tätigkeitsschwerpunkt in MV
- Azubis haben Anspruch nur für politische oder ehrenamtsbezogene Weiterbildung
- Zehn Tage Bildungsfreistellung innerhalb von zwei Jahren (Beginn: 1. Januar ungerades Jahr); fünf Tage bei Beschäftigungsbeginn in geradem Jahr; wenn die 5 Tage vom ungeraden Jahr nicht genommen, können diese ins gerade Jahr mitgenommen werden.
- Teilnehmende tragen die Kosten der Veranstaltung und ggf. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten selbst
Erstattungsmöglichkeiten:
- Antrag auf pauschale Erstattung für Arbeitgeber vom Land, für bis zu fünf Tage pro Kalenderjahr und pro Mitarbeiter:
- 55 Euro pro Tag für berufliche Weiterbildungen
- 110 Euro pro Tag für politische Weiterbildung
- 110 Euro pro Tag für Qualifizierungen im Bereich ehrenamtliche Tätigkeiten
- Die Erstattung erfolgt innerhalb der verfügbaren Haushaltsmittel
Voraussetzungen:
- Antrag auf Bildungsfreistellung mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn beim Arbeitgeber stellen
Inhalt:
- Dem Antrag beizufügen: Nachweis der Anerkennung, Informationen zu Inhalt, Dauer und Veranstalter
- Bildungseinrichtungen stellen die erforderlichen Unterlagen kostenfrei zur Verfügung
Behörde:
- Zuständige Behörde: Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS)
- Gesetzliche Grundlage: Bildungsfreistellungsgesetz (BfG M-V)
Steuerersparnis
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Absetzbarkeit von Weiterbildungskosten
Förderfähig:
- berufliche Weiterbildungen können steuerlich geltend gemacht werden
Was kann abgesetzt werden? (Werbungskosten)
- Fortbildungskosten im bereits erlernten Beruf
- Umschulungen, die auf einen Berufswechsel vorbereiten
- Zweitstudium, wenn ein klarer beruflicher Zusammenhang besteht
- Studium oder Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses
Voraussetzung:
- Eine abgeschlossene Erstausbildung oder ein Ausbildungsdienstverhältnis muss vorliegen.
- Die Weiterbildung muss in einem objektiv feststellbaren Zusammenhang mit der aktuellen oder angestrebten beruflichen Tätigkeit stehen.
Behörde:
- die Kosten werden im Rahmen der Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht
- in der Regel über die Anlage N für Werbungskosten
- berufliche Weiterbildungen können steuerlich geltend gemacht werden
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
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Neue Wege zur Qualifizierung
Hinweis: Diese Leistung der Bundesagentur für Arbeit ist eine Ermessensleistung („Kann-Leistung“), das heißt: Sie kann gewährt werden, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Förderfähig:
Arbeitnehmer/-innen abweichend von § 81 SGB III bei beruflicher Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durch volle/teilweise Übernahme der Werbungs-Kosten, wenn:
- Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen
- Erwerb des Berufsabschlusses, für den nach bundes-oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren festgelegt ist, i. d. R. mind. zwei Jahre zurückliegt.
- AN nicht nach der Antragsstellung in den letzten 2 Jahren gefördert wurde
- Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert und
- Maßnahme sowie Träger der Maßnahme für Förderung zugelassen sind.
Nur förderfähig, wenn AG sich im angemessenen Umfang beteiligt
- >= 500 Beschäftigte: AG trägt 75 % der Lehrgangskosten
- 50 bis 499 Beschäftigte: AG trägt 50 % der Lehrgangskosten
Ausnahme: Beginnt die Teilnahme nach Vollendung des 45. Lebensjahres oder liegt eine Schwerbehinderung gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX vor, sollen keine Kosten anfallen.
- <50 Beschäftigte: soll keine Kostenbeteiligung des AG stattfinden
- Zusätzlich für AG möglich Zuschüsse zum Arbeitsentgelt zu erhalten; ebenfalls abhängig von Größe des Betriebs
Fördersumme (AEZ= Arbeitsentgeltzuschuss; Ü-WB: Übernahme Lehrgangskosten):
<50 Beschäftigte
50 bis 499 Beschäftigte
>= 500 Beschäftigte
Ü-WB:
100 % (soll)
AEZ: 75 %
Ü-WB: 50 % (bzw. 100 %; s. o.)
AEZ: 50 %
Ü-WB: 25 %
AEZ: 25 %
Voraussetzungen:
- Arbeitnehmer nach § 81Abs. 1 SGB II
- die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern oder eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden,
- die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
- die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind
- Ausschlussgrund: Förderung durch Aufstiegs-BAföG; arbeitsplatzbezogene Fortbildungen
- Bei positiver Bewilligung Erhalt eines Bildungsgutscheins, welcher bei zugelassenem Träger + Maßnahme eingereicht wird im Original
- Bildungsgutschein hat eine Gültigkeitsdauer von 3 Monaten
Behörde:
- Antragstellung erfolgt bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit, in deren Bezirk der Sitz des Betriebs liegt, in dem die Personalverantwortung der Beschäftigten ausgeübt wird
- Gesetzliche Grundlage: SGB III - Arbeitsförderung

Wir sind für Sie da!
Ihr Ansprechpartner zum Thema Förderung beruflicher Weiterbildung
Michael Hackel
Bereichsleiter Kaufmännische Berufsbildung
michael.hackel@afz-rostock.de
T +49 381 8017-553
Sie haben Fragen oder wünschen weitere Informationen zu Förderpaketen und finanziellen Zuschüssen? Gern beraten wir Sie individuell und prüfen gemeinsam, welche Förderung am besten zu Ihnen passt.